Allgemeine
Geschäftsbedingungen [AGB's] / Datenschutzerklärung
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma Heinz
Sedlak Elektroinstallationen und natürlichen und juristischen
Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie
gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen
Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen wurde.
1.2. Es
gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer
AGB,
abrufbar auf unserer Homepage www.sedlak-elektro.at
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.
Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen
–Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht
anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang
bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsabschluß/Kostenvoranschlag
2.1. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder
von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.2. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial)
angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese
seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt
der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.4. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden
vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen, im
Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen
Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für, vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten
Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen, zu vergüten.
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden
verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen,
wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5%
hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer, zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Materialkosten, aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem
Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im
Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns
nicht in Verzug befinden.
Rohstoffzuschläge sind grundsätzlich an die nationalen bzw
Weltmarktpreise für Rohstoffe gebunden und somit Tagespreise.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch
eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu
Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der
Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei
Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher
Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten
nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag
von 10% des Werts der
beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien
sind nicht Gegenstand von Gewährleistung müssen jedoch
den jeweils geltenden Norm- und Sicherheitsvorschriften entsprechen.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluß, ein
Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
Übersteigt der Wert des zu liefernden oder zu verarbeitenden
Materials den Betrag von € 3.000,00 sind die Materialkosten zur
Gänze sowie ein Drittel des verbleibenden Entgeltes bei
Vertragsabschluß, ein Drittel des verbleibenden Entgeltes bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem
Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies
im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer, mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse, in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem
Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als
Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest
seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge
den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit
zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns
anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen
Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,
sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung
zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von
€ 30,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass
seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die
staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und
Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG
und Kreditschutzverband von 1870 (KSV)) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat,
die im Vertrag oder in, vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen, umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-
und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege,
sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen
Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu
den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach,
ist – ausschließlich im Hinblick auf die, infolge falscher
Kundenangaben, nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere
Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie
Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung
Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im
Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung
oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind
vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung
zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es
im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig
und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB
schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht
des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine
Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
durch, dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem
Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich
(von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können
Schäden
a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht
erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder
Materialfehler des vorhandenen Bestands
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen.
Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese
schuldhaft verursacht haben.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine
sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
12. Gefahrtragung
12.1. Die Gefahr für, von uns angelieferte und am Leistungsort
gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde.
Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen
Lasten.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug
(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes),
und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die
Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, gesorgt, dürfen wir
bei aufrechtem Vertrag über die, für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese
innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung, ebenso berechtigt, die Ware bei uns
einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von EUR 50,00
zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte
Leistungen fällig zu stellen und nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
3.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir
einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5% des
Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen
Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom
Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese
rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits
jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers
seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung
dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über
sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den
Kunden zumutbar, zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann
ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser von uns ausdrücklich
erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen
bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte
Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der
Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns
aufgewendeten, notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für
allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu
verlangen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die, auch nur auszugsweise,
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung
des, ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen, Wissens Dritten
gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt
gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2.
Der
Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der
Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die
Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine
gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm
mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem
Tag erfolgt.
17.3. Behebungen eines, vom Kunden behaupteten Mangels,
stellen kein Anerkenntnis dieses, vom Kunden behauptenden, Mangels
dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der
Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass
der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische
Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind
unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe an uns schriftlich
anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser
angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht
oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom
Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt
die Ware/Leistung als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu
retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften
Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen
Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in
technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir
bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung
beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch
uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an
einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies
einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei
sonstigem Verfall binnen sechs Wochen gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag
ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch
den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche
Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger
Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung
übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere
Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten
uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (2191
Pellendorf, Im Luthertum 24)
20.4. Gerichtsstand für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden
ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich
zuständige Gericht.
Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Errichtung von
Alarmanlagen
1.
Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung
verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Der
werkseitig voreingestellte Errichtercode ist von der Ausfolgung an
den Kunden ausgeschlossen. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind
wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage im
Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Kunde
verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, das
Entgelt für die hiefür, sowie für die Änderung der Errichtercodes,
Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche
zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu tragen.
2.
Versicherung
2.1.Der
Schaden des Kunden, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes
liegt, welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist,
wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen
werden, dass die rechtzeitige Leistungsausführung, insbesondere
Installation der Alarmanlage, die Voraussetzung des Bestehens
des Versicherungsschutzes ist.
2.2.
Den Kunden trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht,
einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch
Nachverhandeln eines Versicherungsschutzes (zB bei Bereitstellung
anderer Sicherungsmechanismen wie Wachpersonal oder
Prämienanpassung), wodurch der Schaden sich auf die notwendigen,
zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.
3.
Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
3.1.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von
Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch
Melder bewirkt, dass
○) bei Eindringen in den
gesicherten Bereich und/oder
○)
bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen
gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben
abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird;
3.2.
Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen,
insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die
Alarmsysteme nicht.
3.3.
Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere
durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung,
können nicht ausgeschlossen werden.
3.4.
Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene
Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften,
Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der
Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen
erwartet werden dürfen.
3.5.
Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren,
folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100 %-ige
Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.
3.6.
Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine
Messung erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten
Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung
aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß
auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die
Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der
Funktionsfähigkeit sind, sofern vom Kunden in der Folge gewünscht,
auch von diesem zu tragen.
3.7. Verzichtet der Kunde auf eine entgeltliche
Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu sichernde
Risken im Objekten / bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche
Risikoabdeckung nicht Leistungsbestandteil und übernehmen wir keine
Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte
Risiko realisiert
Datenschutzerklärung /
Erklärung zur Informationspflicht
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen.
Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der
gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO). In diesen
Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten
Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website.
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Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit
uns aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der
Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen sechs Monate bei uns
gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung
weiter.
Zum Zweck der Auftragsabwicklung werden folgende Daten bei uns
gespeichert: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Adresse
(oder Liegenschaftsdaten) des geplanten Bauvorhabens. Die von Ihnen
bereit gestellten Daten sind zur Vertragserfüllung bzw. zur
Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Ohne diese
Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen. Eine
Datenübermittlung an Dritte erfolgt nicht, mit Ausnahme der
Übermittlung notwendiger Daten an Energieversorgungsunternehmen
(z.B. Anfragen betreffend Netzanschlussbedingungen und
Fertigstellungsmeldungen) und involvierte Behörden (z.B.
Überprüfungsprotokolle).
Bei Nichtzustandekommen eines
Vertragsverhältnisses werden die bei uns gespeicherten Daten
gelöscht. Im Falle eines Vertragsabschlusses werden sämtliche Daten
aus dem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der steuerrechtlichen
Aufbewahrungsfrist (7 Jahre) gespeichert.
Ihre Rechte
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung,
Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben,
dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht
verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer
Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde
beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
Datenschutzverantwortlicher: Heinz Sedlak
Datum: 25. Mai 2018